Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

Stand 03/2020

  1. Allgemeines
    • Wir vermieten ausschließlich zu unseren Allgemeinen Mietbedingungen; außerdem gelten für alle Mietverträge unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • Alle Preise, Gewichte und Abmessungen unter Vorbehalt; angegebenes Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht.
    • Mietsachen müssen grundsätzlich innerhalb Deutschlands verbleiben. Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen. Einsätze mit einem erhöhten Risiko oder einem erhöhten Verschleiße sind vor dem Abschluss des Mietvertrags anzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieser Bedingungen behalten wir uns jederzeit vor, vom Mietvertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietzins zu berechnen.
    • Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
    • Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
  1. Beginn und Ende der Mietzeit
  • Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf Mängel und Gebrauchs-Beeinträchtigungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
  • Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages.
  • In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen.
  • Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen und die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen.
  • Die Herausgabe der Mietsache erfolgt in der Regel erst gegen Vorlage des Personalausweises, oder der Mieter ist dem Vermieter bekannt.
  1. Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung
  • Der Mietzins wird auf der Basis unserer Allgemeinen Mietbedingungen nach den vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten berechnet.
  • Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüberhinausgehende angefangene Stunde wird ein Zuschlag von einem Achtel der Tagesmiete verlangt. Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt auch bei Wochen- und Monatsmieten.
  • Wochenend- und Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze und sonstige Sondereinsätze nur nach Sondervereinbarung.
  • Die Mindestmietzeit beträgt 1 Arbeitstag.
  • Der Wochenmietpreis gilt ab 5 Arbeitstagen, der Wochenmietpreis für 2 Wochen gilt ab 10 Arbeitstagen, der Monatsmietpreis ab 20 Arbeitstagen.
  • Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, volle Tagessätze in Rechnung zu stellen.
  • Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich normalem Verschleiß und Beanspruchung.
  • Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert; wird bei Rücklieferung eine Fehlmenge festgestellt, wird diese berechnet. Der Preis beinhaltet immer auch eine Servicegebühr.
  • Endreinigungskosten werden je nach Aufwand inkl. Entsorgung berechnet.
  • Die Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden gesondert in Rechnung gestellt; Transportkosten auf Anfrage.
  • Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig. Vermietung stellt eine Dienstleistung dar und ist nicht skontier fähig.
  • Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht uns das Recht zu, die Mietsache sofort heraus zu verlangen und sie auf Kosten des Mieters abzuholen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, die Mietsache vertragswidrig benutzt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seinen Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird.
  • Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  1. Gewährleistung
  • Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.
  • Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Beanstandung nicht innerhalb angemessener Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinses aus von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann.
  • Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen haftet der Vermieter nicht es sei denn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  • Bei straßenzugelassenen Mietsachen ist der Mieter für dessen Betriebssicherheit auf Grundlage der StVZO verantwortlich. Bußgelder und Strafverfahren aus dem Zeitraum der Vermietung werden an den Mieter weitergegeben. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Bedienpersonal im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
  1. Sorgfalt- und Obhutspflicht des Mieters
  • Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich und den Vorgaben des Herstellers entsprechend zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern.
  • Reparaturaufwand für Behebung von Beschädigung durch Unfall oder unsachgemäßen Einsatz bzw. Behandlung, sowie damit verbundene Bergungs- und Transportkosten, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder, wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum von Gewässerdienst Beiten steht.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache gestohlen wurde und dies umgehend, mitsamt Seriennummer der Mietsache, bei der Polizei anzuzeigen.
  • Der Mieter trägt dafür die Verantwortung, dass die Mietobjekte für die von ihm vorgesehenen Einsätze geeignet sind.
  • Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
  1. Verjährung
  • Ist der Mieter nicht Verbraucher, verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache nicht vor Ablauf von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache.
  1. Haftung des Mieters bei Beschädigung, Verlust und Untergang der Sache
  • Während der Mietdauer und auch im Fall einer Mietzeitüberschreitung haftet der Mieter für Beschädigungen, dem Verlust oder dem Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
  • Tritt einer der in Ziffer 1 genannten Fälle, gleich aus welchem Grund ein, sind diese uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Verletzt ein Mieter diese Obliegenheit, verliert er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  • Im Falle eines, durch den Mieter zu vertretenen, Verlustes oder Untergang der Mietsache einschließlich Teile und Zubehör hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten: Diese Ersatzpflichtist auch einschlägig, wenn die Beschädigung der Mietsache(n) einen wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommen.
  • Im Falle von, durch den Mieter zu vertretenden, Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter die Kosten für die Behebung zu erstatten. Die ausstehenden Mietraten sind gleichwohl bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende durch den Mieter weiter zu entrichten.
  • Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige Folgekosten, die aus einem der in Satz 3 und 4 genannten Ereignissen resultieren, insbesondere Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
  • Verletzt der Mieter öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung, hat der Mieter den Vermieter von Kosten aus einer Ersatzvornahme, der Zahlung von Bußgeldern oder sonstigen Gebühren und Abgaben die aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen werden, frei zu halten.
  • Reifenschäden und Schäden an Gummiketten sind von der Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
  1. Versicherung 
  • Der Mieter hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch der Mietsache ergebenen Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter auch zum Ersatz hieraus entstehender Schäden verpflichtet. Kann der Mieter nicht spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter eine Haftpflichtversicherung schriftlich nachweisen, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine solche Haftpflichtversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
  • Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er den Vermieter aller aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen.
  • Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wird, schließt der Vermieter bei Maschinen, Geräten und Zubehör die vom Mieter geschuldete Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen – und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung für Rechnung des Mieters ab. Der Vermieter schließt eine Maschinen-Teil-Versicherung nach ABMG 92 ab. Diese Versicherung – in Abänderung von §2 Nr. 1 bis 4 ABMG 2008 – leistet eine Entschädigung für unvorhergesehene eintretende Schäden an versicherten Sachen durch:
    • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen
    • Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Witterungseinflüsse, wie Sturm, Erdrutsch, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser, Hagel, Frost
    • Vandalismus
    • Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, oder Raub

Bei eintretenden Schäden gilt ein Selbstbehalt von 500,00 €, abweichend davon 2.500,00 € bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub. Bei Unterschlagung ist der Mieter im vollen Umfang haftbar.

  1. GPS-Ortung
  • Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in Mietmaschinen ein GPS-Ortungssystem eingebaut sein kann, welches von dem Vermieter aktiviert wird, um Daten an diesen zu übermitteln.
  • Die Übermittlung der Daten dienen zur Standortermittlung zur Aufklärung eventueller Diebstähle. Hierzu können Standort, Datum, Einsatzzeiten und sonstige maschinentechnische Informationen erfasst werden.
  • Der Mieter erteilt mit der Unterzeichnung der Mietvereinbarung seine Zustimmung zur Erhebung der Daten durch das GPS-Ortungssystem sowie deren Übermittlung an Gewässerdienst Beiten.
  1. Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters 
  • Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen.
  • Die routinemäßig, in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache, werden von Gewässerdienst Beiten durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden oder durch den Ablauf von Prüffristen, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden.
  • Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen.
  • Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten -Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar- übernimmt der Mieter:
    • Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen durch den Service des Vermieters.
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache.
  • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes, sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes, mitzuteilen.
  • Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  • Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers, auch fernmündlich und schriftlich, mitzuteilen.
  1. Schriftform
  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
  1. Gerichtsstand
  • Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz von Gewässerdienst Beiten zuständigen Gerichts zuständig. Das Recht von Gewässerdienst Beiten, ein anderes zuständiges Gericht zu berufen, bleibt davon unberührt.
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